Pflichtteilsrecht und Verjährung - Brennecke et Collegen Kanzlei in Achim
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Pflichtteilsrecht und Verjährung

Obwohl bereits im Jahr 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Erb– und Verjährungsrechts die bis dato geltenden Verjährungsvorschriften für Pflichtteilsansprüche neu geregelt wurden, ist in der Bevölkerung diese Regelung weitgehendst unbekannt geblieben. Immer wieder wird die Auffassung geäußert, dass drei Jahre vom Erbfall an Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden können, nachfolgend hingegen jedoch verjährt seien. Diese Annahme ist jedoch falsch und hat in dem einen oder anderen Fall bereits dazu geführt, dass berechtigte Ansprüche unverfolgt blieben.

Durch das vorgenannte Gesetz hat der Gesetzgeber die bisher geltenden Verjährungsfristen für erbrechtliche Ansprüche der Regelverjährung von drei Jahren unterstellt. Ferner gilt, dass Erbansprüche jetzt auch unter die Regelungen der §§ 195, 199 BGB fallen. Das bedeutet, dass unabhängig von der Kenntnis die Erben eine Verjährungshöchstfrist für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, 30 Jahre beträgt (§ 199 Abs. 3a BGB). Selbst wenn der Abkömmling überhaupt keine Kenntnis vom Tod des Erblassers hat und weiter davon, dass dieser ihn enterbt hat, ist mit Ablauf dieser Frist jegliche Inanspruchnahme wegen Pflichtteilsansprüchen ausgeschlossen.

Innerhalb dieser 30-Jahresfrist ist wiederum die dreijährige Regelfrist des § 185 BGB maßgeblich. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für den Pflichtteilsanspruch bedeutet dies, dass die Verjährung mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Erbfall selbst und den Voraussetzungen für die Entstehung des Pflichtteilsanspruches und der Person des Schuldners erlangt.

Erfolgt die Enterbung nicht durch letztwillige Verfügung sondern faktisch dadurch, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen schenkungsweise Dritten übertragen hat, um die Erbmasse selbst auszuhöhlen, muss für die Verjährung des dann im Raume stehenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch noch die Kenntnis der pflichtteilsbeeinträchtigenden Schenkungen hinzukommen.

Konkret bedeutet dies z. B.:

Erfährt ein Pflichtteilsberechtigter erst zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers von dessen Ableben und dass dieser durch ein Testament ihn von der Erbfolge ausgeschlossen hat beginnt erst mit dem Ende diesen Jahres die dreijährige Verjährungsfrist.

Zu beachten ist jedoch, dass grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleichzustellen ist. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nur deshalb in Unkenntnis über seine Pflichtteilsansprüche geblieben ist, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei ist die Prüfung der Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte aus den Umständen hätte erkennen müssen, dass er enterbt wurde, jeweils im Einzelfall zu überprüfen.

Eine letzte Ausnahme von den vorstehenden Regelungen gilt lediglich noch in Bezug auf etwaige Ansprüche gegenüber dem Beschenkten. Hat der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen ausgehöhlt und kann der Erbe auf Pflichtteilsergänzung nicht in Anspruch genommen werden, gewährt der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch gegen den Beschenkten direkt. Dieser Anspruch verjährt völlig unabhängig von der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten um diese Schenkung oder den Erbfall innerhalb von drei Jahren und beginnt abweichend von den vorstehenden Ausführungen unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls selbst.