Neuerungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts - Brennecke et Collegen Kanzlei in Achim
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Neuerungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Mit Wirkung zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 zahlreiche auch für die notarielle Praxis wichtige Änderungen normiert.

Wesentlich ist hier der § 1358 BGB, der einem Ehegatten dann, wenn der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge rechtlich nicht besorgen kann, das Recht gibt, diesen entsprechend zu vertreten. In diesen Fällen kann der vertretende Ehegatte in Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen einwilligen, sie untersagen sowie ärztliche Aufklärung entgegennehmen, Behandlungsverträge, Krankenhausverträge abschließen sowie Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen, sofern deren Dauer im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Ebenso kann er Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aufgrund der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend machen und diese an Leistungserbringer abtreten oder Zahlung an diese verlangen.

Unbeschadet des Umstandes, dass diese Regelung nicht gilt, wenn die Ehegatten getrennt leben oder aber anderweitige Vollmachten existieren oder eine Betreuung bereits angeordnet ist oder ein Widerspruch des zu vertretenden Ehegatten gegen die Vertretung bekannt ist, liegt die eigentliche Problematik dieser Regelung darin, dass das Vertretungsrecht sowohl in inhaltlicher als auch zeitlicher Hinsicht beschränkt ist. Das Vertretungsrecht gilt nur in Gesundheitsangelegenheiten, nur in bestimmten Situationen und ist auf sechs Monate beschränkt. Der Ehegatte wird mithin nicht in die Lage versetzt, auf Dauer in Gesundheitsangelegenheiten zu agieren, des Weiteren auch nicht im wirtschaftlichen Bereich für seinen Ehegatten handeln.

Im Ergebnis dürfte die gesetzliche Regelung damit nur eine Hilfe in einer akuten Notsituation sein, nicht aber eine Absicherung der Beteiligten für die Zukunft insgesamt, sodass in den Fällen, in denen eine Betreuung nicht gewünscht wird, nach wie vor die Errichtung einer entsprechenden Vollmacht notwendig sein dürfte.

Durch das Gesetz sind weiter die Paragrafen geändert und neu gefasst, die den möglichen Umfang einer entsprechenden Vollmacht beschreiben. Hierdurch ist aber keine Anpassung bereits bestehender Vollmachten notwendig, trotz nun falscher Benennung der entsprechenden gesetzlichen Paragrafen behalten diese Vorsorgevollmachten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.

Neu und in den Vollmachten zukünftig auch mit den Beteiligten zu erörtern ist die Möglichkeit des Betreuungsgerichtes, nach § 1820 Abs. 4 BGB eine Vorsorgevollmacht vorübergehend außer Kraft zu setzen, um so einen eventuellen Missbrauch prüfen zu können mit der Folge, dass die Vollmacht nicht gleich komplett hinfällig wird, sondern nach Prüfung wieder in Kraft gesetzt werden kann. Erstmals in § 1820 Abs. 5 BGB sind des Weiteren auch die Voraussetzungen niedergelegt, unter denen eine Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer widerrufen werden kann. Auch auf diese Umstände ist zukünftig in den Vollmachten hinzuweisen.