15 Apr Missglückte Erbausschlagung zugunsten der Mutter durch Kinder
In der notariellen Praxis tauchen immer wieder Fälle dergestalt auf, dass Ehegatten kein Testament hinterlassen haben und somit grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge gilt. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der Anspruch des Ehegatten von einem Viertel gemäß § 1371 BGB auf die Hälfte des Nachlasses, während auf die Kinder die andere Hälfte des Nachlasses zu gleichen Quoten entfällt.
Oft besteht das Bedürfnis, dem hinterbliebenen Ehegatten zunächst einmal den gesamten Nachlass zur Verfügung zu stellen. Eine Möglichkeit in diesen Fällen ist es, dass die Kinder die Erbschaft mit der Vorstellung ausschlagen, dass dann die Mutter als alleinige Erbin übrigbleibt.
Dies kann im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 1931 BGB sehr gefährlich sein. Nach dessen Absatz 2 erhält der überlebende Ehegatte lediglich dann die ganze Erbschaft, wenn weder Verwandte der 1. oder noch der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Leben also noch Eltern des Erblassers oder aber Geschwister respektive Kinder der Geschwister werden diese gesetzliche Erben neben der Mutter, was die ursprüngliche Absicht geradezu konterkariert. Hier ist also größte Vorsicht geboten. Um diese ungewöhnlichen Fälle zu vermeiden sollte statt einer Erbausschlagung das Erbe angenommen werden und nachfolgend dann in einem weiteren Schritt im Rahmen einer Erbauseinandersetzung der auf die Kinder entfallende Anteil auf die Mutter übertragen werden. Soweit hier Schenkungssteuer anfällt, ist dies in Anbetracht der vorstehend dargestellten drohenden Problematik sicherlich das geringere Übel.